§ 1 Name und Sitz
I. Der Verein führt den Namen „Feuerwehr-Sportverein Köln e.V.“ und wird wie folgt abgekürzt: FSV Köln e.V.
II. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen.
III. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Feuerwehreinsatzsports. Damit sollen die körperliche Leistungsfähigkeit gesteigert, Gesundheit verbessert und die Einsatzsicherheit erhöht werden. Ferner sieht der Verein seine Aufgabe darin, Sportler im Wettkampfgeschehen zu unterstützen und Wettkämpfe auszurichten. Er fördert die Kameradschaftlichkeit untereinander und zwischen den Feuerwehren. Zusätzlich stellt er Feuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit dar.
IV. Die Mittel des Vereines sollen nicht für Zwecke verwendet werden, die typischerweise vom Träger der Feuerwehr Köln übernommen werden.
V. Der Verein wird eine verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Feuerwehrführung pflegen sowie das Ansehen der Feuerwehr Köln in der Öffentlichkeit fördern.
VI. Außerdem wird eine freundschaftliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen unterhalten.


§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
I. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
II. Die Mittel setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, den Wettkampfeinnahmen und anderen Einnahmen zusammen.
III. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
IV. Die Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig.
V. Nachgewiesene, notwendige Ausgaben werden erstattet. Eine Vergütungsregelung beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Feuerwehr-Sportverein Köln verpflichtet fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung unterstützen möchte.
II. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
III. Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist oder b) den Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61, Ziff. 1-4 des Strafgesetzbuches unterliegt oder c) ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr Köln oder des Vereins schwer geschädigt hat.
IV. Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
V. Minderjährige Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
VI. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrags.
VII. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit verliehen werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt kann jederzeit schriftlich, doch spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen besteht nicht.
III. Der Vorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet.
IV. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit einer schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss. Der Ausschluss tritt auf den der Zustellung folgenden Tag in Kraft.
V. Der Vorstand kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder ein Vereinsmitglied ausschließen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, wenn es a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder b) Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61, Ziff. 1-4 des Strafgesetzbuches unterstellt wird oder c) entmündigt wird oder d) wegen vorsätzlich begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder e) das Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr Köln schwer geschädigt hat oder f) als Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
VI. Gegen einen Ausschluss nach Abs. IV ist Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim
Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
VII. Mit dem Ausscheiden erlöschen die aus der Mitgliedschaft herrührenden Rechte gegenüber dem Verein.
VIII. Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der erwiesenen Ehre unwürdig erweist.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
I. Die Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt.
II. Der Vereinsbeitrag ist im Jahre des Eintritts nach erfolgter Aufnahme und sodann jeweils zum Beginn eines jeden Jahres im ersten Quartal zur Zahlung fällig.
III. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
IV. Jedermann kann dem Verein Spenden zukommen lassen, die für die Zwecke des Vereins verwendet werden müssen.
V. Beiträge werden über die Konten des Vereins in Empfang genommen.
VI. Über eingehende Zahlungen wird am Jahresende eine Gesamtquittung ausgestellt.


§ 7 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsvorstand c) die Rechnungsprüfer


§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
II. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
III. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zur eigenen Entscheidung überlassen wurden. Insbesondere hat sie a) über die Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen, b) die nach Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen, c) den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, d) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen, e) über Ausschlussverfahren zu entscheiden, f) die Höhe der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge zu bestimmen und g) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
IV. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Während der Wahl des Vorstandes und ihrer Durchführung leitet ein durch die
Mitgliederversammlung zu bestimmender, volljähriger Wahlleiter die Versammlung.
V. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zuzugehen. Die Bekanntmachung der Einladung kann auch öffentlich erfolgen.
VI. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es Zwecke des Vereins erfordern oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gilt Abs. V.
VII. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die gefassten Entschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
VIII. Jeder, der an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich auf einer Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.
IX. Anträge der Mitglieder auf zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen bis spätestens eine Woche vor dem Termin eingereicht werden. Später eingehende Anträge können, müssen aber nicht, Berücksichtigung finden. Später eingereichte Anträge können von der Versammlung durch Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
X. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme.


§ 9 Der Vorstand
I. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Pressesprecher, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung dem Schriftführer, dem Sportwart. Außerdem den Beisitzern, die in den Abteilungen gewählt werden, aber kein Stimmrecht im Vorstand besitzen.
II. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
III. Um die Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen 1. Vorsitzender, stellv. Geschäftsführer, Kassierer, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung und Schriftführer gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, stellv. Kassierer, Pressesprecher und der Sportwart gewählt.
IV. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Für jeden von ihnen besteht
Einzelvertretungsbefugnis. Sie kann auf ein weiteres Vorstandmitglied übertragen werden.
V. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn alle einem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.
VI. Im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Liegt eine dauernde Verhinderung vor oder ein vorzeitiges Ausscheiden vor, so soll die nächste Mitgliederversammlung nicht später als sechs Monate nach dem Eintritt der Verhinderung bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden stattfinden. In dieser Versammlung ist ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.
VII. Der Vorstand kann aus dem Verein Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Angelegenheiten vorbereiten oder bearbeiten.
VIII. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
IX. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Kassenwesen und Rechnungsprüfer
I. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
II. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
III. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Rechnungsprüfern Rechung ab.
IV. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechungsprüfer, welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung berichten.


§ 11 Abteilungen
I. Zur Erfüllung der Aufgaben werden Neigungsgruppen gegründet. Die Neugründung solcher Abteilungen bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann eine Abteilung in begründeten Fällen auflösen.
II. Die Abteilungsleiter, ihre Vertreter und die Abteilungskassierer werden von den Abteilungsmitgliedern jährlich gewählt. Die Namen und ein Wahlprotokoll sind dem Vorstand zu übergeben.
III. Die Abteilungen berichten dem Vorstand mindestens halbjährlich über ihre Tätigkeiten.
IV. Über die im Haushaltsplan des Vereins festgesetzten Zuwendungen sowie über eventuelle abteilungsbezogene Spenden verfügen die Abteilungen eigenverantwortlich.
V. Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Spielbetriebs können die Neigungsgruppen eigene Ordnungen aufstellen. Diese Abteilungsordnungen müssen mit der Satzung des FSV in Einklang stehen. Sie sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen und werden in den Vereinsakten archiviert.


§ 12 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen. Diese wickeln die Vereinsauflösung schnellstmöglich ab.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Paulinchen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Namensänderung
I. Die Verwendung des Begriffs „Feuerwehr“ ist an die Zustimmung des Amtsleiters der Berufsfeuerwehr Köln gebunden. Der Begriff „Feuerwehr“ wird aus dem Namen entfernt: a) Wenn weniger als 30% der Mitglieder Angehörige der Feuerwehr Köln sind, b) wenn sich der Vorstand nicht mindestens aus 50% Angehörigen der Feuerwehr Köln zusammensetzt.


§ 14 Haftung
I. Der FSV haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfälle, Verletzungen oder Diebstähle.
II. Mitglieder, die dem FSV vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden verursachen, sind hierfür gegenüber dem FSV haftbar.


§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 22.11.2010 in Kraft getreten. Eine Satzungsänderung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Dasselbe gilt für Satzungsergänzungen.